Das Bestellerprinzip bildet seit 2015 die Basis für die Verteilung der Maklerkosten zwischen Immobilienverkäuferinnen und Immobilienverkäufern bzw. Käuferinnen und Käufern.
Deutsche Bank Immobilien klärt für Sie nun die folgenden Fragen: Was sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Maklerprovision und das Bestellerprinzip? Wann ist überhaupt eine Courtage notwendig? Außerdem wird beleuchtet, welche allgemeinen Vorteile der Abschluss eines Maklervertrags für Sie haben könnte.
Früher war es üblich, dass die Erwerbenden einer Immobilie oder die neuen Mieterinnen und Mieter die Maklercourtage bezahlen. Es war dabei egal, wer die Leistung ursprünglich in Auftrag gab.
Die Große Koalition aus dem Kabinett Merkel III nahm 2013 jedoch die Einführung des Bestellerprinzips in ihre Koalitionsbedingungen auf. Dahinter stand die Idee, dass die Partei, die Maklerinnen oder Makler beauftragt, diese auch bezahlen müsse.
Es dauerte weitere zwei Jahre - bis zum 1. Juni 2015 - bevor das Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) deutschlandweit eingeführt wurde. Dieses ließ unter anderem diverse Veränderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und § 2 Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermG) zu. Zunächst betrafen die neuen Vorschriften allerdings nur den Bereich Vermietung.
Nachdem das Bestellerprinzip zuvor ausschließlich in der Vermietung angewandt wurde, folgte im Jahr 2020 eine weitere Reform zur Verteilung der Maklerprovision. Dieses Mal weiteten sich die rechtlichen Rahmenbedingungen auf den privaten Immobilienverkauf und -kauf aus.
Das Ziel der Reform? Der Immobilienmarkt sollte noch fairer und transparenter gestaltet werden. Des Weiteren sollte die Kostenverteilung bundeseinheitlich geregelt werden. So war es beispielsweise in Berlin oder Hessen üblich, dass die Käuferseite die ganze Courtage tragen musste. In Bayern oder Baden-Württemberg dagegen teilten sich die Parteien vor der Vereinheitlichung die Kosten.
Seit 23. Dezember 2020 müssen sich Verkäuferinnen und Verkäufer in ganz Deutschland die durch Maklerverträge entstehenden Kosten mit Käuferinnen und Käufern laut § 656c BGB teilen.
Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten.
Zusätzlich schließt man in Abs. 2 aus, dass Maklerinnen und Makler einer Partei ihr unentgeltliches Tätigwerden versprechen, später aber von der anderen Seite Provision verlangen.
Wichtig: Um ein vollumfängliches Bestellerprinzip wie bei der Vermietung handelt es sich zum aktuellen Stand (Februar 2024) bei Kauf und Verkauf nicht. Immerhin wird unabhängig von der ursprünglichen Beauftragung jeweils die Hälfte des Maklerlohns auf die beteiligten Parteien aufgeteilt.
Um ein vollumfängliches Bestellerprinzip wie bei der Vermietung handelt es sich zum aktuellen Stand (Februar 2024) bei Kauf und Verkauf nicht. Immerhin wird unabhängig von der ursprünglichen Beauftragung jeweils die Hälfte des Maklerlohns auf die beteiligten Parteien aufgeteilt.
Um im Zuge des Immobilienverkaufs oder der Vermietung ein Immobilienmaklerbüro zu beauftragen, benötigt man einen Maklervertrag. Dieser Vertrag legt alle Bedingungen für die Zusammenarbeit fest - einschließlich der Höhe der Maklercourtage.
In § 2 Abs. 1 Satz 2 WoVermittG wird seit 1. Juni 2015 festgelegt: Der Maklervertrag mit dem Ziel der Immobilienvermietung darf nicht mehr mündlich geschlossen werden, sondern erfordert stets die Schriftform. Am 23. Dezember 2020 wurde die Regelung mit der Einführung von § 656a BGB auf Kauf und Verkauf ausgeweitet.
Die Maklerprovision ist ein wesentlicher Bestandteil des Immobilienverkaufsprozesses und ermöglicht es den Maklerinnen und Maklern, im Auftrag tätig zu werden. Durch den Abschluss eines Vertrags wird die rechtliche Grundlage für die Vermittlung geschaffen und sichergestellt, dass die Interessen aller beteiligten Parteien angemessen vertreten werden.
Natürlich klären Sie darin auch mit Ihrer Maklerin oder Ihrem Makler, wann die Bezahlung der Provision nach dem erfolgreichen Immobilienverkauf oder der -vermietung genau fällig ist.
Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber müssen die Courtage immer ganz bezahlen. So könnte man es zumindest auf den ersten Blick vermuten! Tatsächlich gilt das nur bei der Vermietung von Immobilien. Sie bezahlen das Maklerbüro allein, wenn Sie es entweder zur Suche von Mieterinnen und Mietern beauftragt haben oder wenn Sie es mit dem Finden einer passenden Mietwohnung betrauten. Die Provision beträgt dann einheitlich 2,38 Bruttokaltmieten inklusive 19 Prozent Mehrwertsteuer.
Beim Kauf und Verkauf sind die gesetzlichen Vorgaben nicht ganz so klar definiert. Seit der erneuten Reform der Maklerprovision 2020 gilt laut §656c BGB: Wenn die Abgebenden einer Immobilie eine Maklerin oder einen Makler beauftragt haben, müssen die Käuferinnen und Käufer höchstens die Hälfte dieser Provision zahlen. Die Höhe der Courtage ist Teil der individuellen Vertragskonditionen.
Als bankengestützter Maklervertrieb ist unser Ziel eine professionelle und transparente Vermittlung für beide Seiten. Durch den Abschluss eines Maklervertrags mit beiden Parteien ermöglichen wir Transparenz und Fairness bei der Kostenverteilung. Eine kostenfreie Maklerleistung mit Maklervertrag ist gesetzlich nicht mehr möglich.
Ein Maklervertrag ist mehr als nur eine formale Vereinbarung: Er ist ein Instrument, das den Erfolg Ihrer Immobilientransaktion maßgeblich unterstützt. Durch den Abschluss eines Maklervertrags beauftragen Verkäuferinnen und Verkäufer wie auch Vermietende ein Maklerbüro, um ihre Interessen zu vertreten und eine Immobilie erfolgreich zu vermarkten.
Der Vertrag verpflichtet die Maklerinnen und Makler dazu, ihre Dienstleistungen im besten Interesse der Abgebenden zu erbringen und die Verkaufsprozesse professionell zu koordinieren. Dabei entstehen Ihnen erst Kosten, wenn ein erfolgreicher Abschluss - sei es ein Kauf- oder Mietvertrag - erreicht wird.
Maklerinnen und Makler verfügen am Immobilienmarkt über das nötige Fachwissen, um Ihre Immobilie erfolgreich zu vermitteln und an der richtigen Stelle zu vermarkten.
Die Gesetzgebung rund um Immobilienverkauf, -kauf und -vermietung ist komplex. Sie sind gut abgesichert, wenn Sie auf die mit den rechtlichen Anforderungen vertrauten Maklerbüros zählen.
Sie können sich entspannt zurücklehnen. Die Immobilienmaklerin oder der Immobilienmakler übernimmt für sie unter anderem die zeitaufwendigen Besichtigungen und Preisverhandlungen
Ein lange gepflegtes Netzwerk öffnet viele Türen. Maklerbüros haben Kontakte zu Investitionsunternehmen oder Personen, die nach genau Ihrer Immobilie suchen. Das kann den Verkaufs- oder Vermietungsprozess deutlich beschleunigen.
Was sind die besten Marketingkanäle, um Ihre Immobilie bestmöglich zu präsentieren und potenzielle Käuferinnen und Käufer darauf aufmerksam zu machen? Die Branchenexpertinnen und -experten wissen es.
Das Bestellerprinzip hat den Immobilienmarkt in Deutschland verändert und bietet Ihnen klare Richtlinien für die Kostenverteilung und Vertragsabschlüsse. Um von den Vorteilen dieses Prinzips zu profitieren, rechtliche Vorgaben immer korrekt einzuhalten und einen erfolgreichen Immobilienverkauf zu gewährleisten, ist der Abschluss eines Maklervertrags unerlässlich.
Deutsche Bank Immobilien sichert Ihnen nicht nur eine professionelle Vermittlung Ihrer Immobilie zu, sondern auch eine transparente Kostenstruktur und eine zuverlässige Abwicklung des Verkaufsprozesses. Sie möchten von unserer langjährigen Erfahrung profitieren? Wir sind auch in Ihrer Region für Sie vor Ort - mit insgesamt über 800 Immobilienberater*innen.