Seit Dezember 2020 gelten neue Regelungen für die Aufteilung der Maklerprovision, die eine weitere Ausweitung des Bestellerprinzips auf den Immobilienverkauf und -kauf in Deutschland mit sich brachten. Vor dieser Reform war das Bestellerprinzip ausschließlich in der Vermietung anwendbar.
Die Gesetzesreform zielte darauf ab, den Immobilienmarkt fairer und transparenter zu gestalten und die Kostenverteilung bundeseinheitlich zu regeln. Zuvor gab es regionale Unterschiede, beispielsweise in Berlin oder Hessen, wo die gesamte Courtage von der Käuferseite getragen wurde, während in Bayern oder Baden-Württemberg die Kosten zwischen den Parteien aufgeteilt wurden.
Gemäß § 656c BGB müssen sich Verkäuferinnen und Verkäufer die durch Maklerverträge entstehenden Kosten nun mit den Käuferinnen und Käufern teilen. Die gesetzliche Regelung besagt, dass sich beide Parteien des Kaufvertrags in gleicher Höhe zur Zahlung des Maklerlohns verpflichten müssen.
Es ist wichtig zu beachten, dass das Bestellerprinzip im Kauf- und Verkaufsprozess nicht in vollem Umfang wie bei der Vermietung angewendet wird. Obwohl die Kosten nun zwischen den Parteien geteilt werden müssen - unabhängig davon, wer den Makler ursprünglich beauftragt hat - handelt es sich nicht um ein klassisches Bestellerprinzip.
Weitere Informationen rund um das Bestellerprinzip erhalten Sie in unserem aktuellen Ratgeber-Artikel.